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Satzung

In der Form der Beschlussfassung vom 26.07.2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.01.2009.

 

§ 1 - Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „FanRat e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zweck und Aufgabe des Verein ist die:

- Unterstützung des 1.FC Magdeburg (im Folgenden 1. FCM) insbesondere in Fragen der Fanbetreuung und Vereinsarbeit, bei der Traditionspflege des 1.FCM
- Förderung des Zusammenwirkens der Fans des 1.FCM durch Aktionen und Veranstaltungen jeglicher Art
- Zweck des Vereins ist weiter die Förderung des Fußballsports in Magdeburg sowie der Jugendarbeit durch Veranstaltungen und Aktionen im Bereich des Fußballs.

(2) Der Verein verhält sich weltanschaulich, politisch und konfessionell neutral.

(3) Zur Erfüllung seines Satzungszweckes kann der Verein selbst Mitglied von Verbänden und Vereinigungen werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen der jeweiligen Verbände. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Näheres zur Umsetzung und zum Beitritt kann der Vorstand durch eine entsprechende Ordnung bestimmen.

 

§ 3 - Arbeitsstruktur

 

(1) Der FanRat 1.FCM e.V. bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen. Dies sind die Arbeitsgruppen:

  • a. Aktionen, Traditionspflege
  • b. Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
  • c. Fanwesen

(2) Die Arbeitsgruppen werden aus der Mitte der Mitglieder gebildet. Die Leiter der Arbeitsgruppen werden bei der konstituierenden Sitzung der FanRat-Leitung gewählt. Die Arbeitsgruppen können ihre interne Struktur in einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand verabschiedet wird, bestimmen.

 

§ 4 – Vereinsvermögen

 

(1) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unterverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Auflösungen, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das gesamte Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports zu übertragen.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) bedarf. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand innerhalb von maximal 4 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben, sie bedarf keiner Begründung.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen bzw. gefährden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Ordnungen des Vereins und der Verbände, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen.

(3) Die Mitglieder haben entsprechend der Regelung der Satzung oder einer Beitragsordnung Beiträge zu bezahlen. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch 1 € jährlich.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss zum jeweils nächstfolgenden 30.06. oder 31.12.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand herauszugeben.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den FanRat erfolgen:
- bei unehrenhaftem Verhalten gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen
- bei groben Verstoßen gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnungen
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der FanRat mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

Die Organe des FanRat e.V. sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der FanRat

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern. Ab Vollendung des 16. Lebensjahr haben alle aktiven und passiven Mitglieder Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst zum Beginn der Rückrunde, spätestens aber vor Ablauf des ersten Quartals des jeweiligen Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung in Form einer E-Mail, sowie durch Veröffentlichung im Internet und im Programmheft des 1.FCM mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder oder der FanRat sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung unter Einhaltung der Frist gemäß §8 Abs. 2 einberufen werden.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3- Mehrheit beschlossen werden.

(5) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des FanRates,

- Wahl der Nachrücker des FanRates
- Wahl der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Ordnungen

Die Verfahrensweise bei Wahlen und Abstimmungen kann abweichend zur Satzung durch eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, geregelt werden.

 

§ 9 - Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und maximal aus 5 Mitgliedern:
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
- dem Schatzmeister
- weiteren Mitgliedern ohne festen Aufgabenbereich

(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Richtlinien des FanRates. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Arbeitsgruppen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Zur Durchführung seiner Arbeit kann sich der Vorstand mit der Zustimmung aller seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Beschlussfähigkeit des Vorstandes liegt vor, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Änderung oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 10 - Der FanRat

 

(1) Der FanRat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Leitern der drei Arbeitsgruppen
- sowie drei bis fünf weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden. Die Anzahl dieser Mitglieder ist abhängig von der aktuellen Anzahl der Vorstandsmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Fanrates werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und wählen aus ihrer Mitte den Vorstand sowie die Leiter der Arbeitsgruppen. Die Wahl erfolgt auf der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung. Wählbar ist jedes natürliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Kandidatur ist spätestens zwei Wochen vor der Wahl an den Vorstand zu richten.

(3) Um die Arbeits- und Beschlussfähigkeit jederzeit aufrecht zu erhalten, wählt der Verein auf der Mitgliederversammlung zusätzlich zwei bis drei Nachrücker, die bei Rücktritten oder Ausschlüssen die frei gewordenen Stellen im FanRat einnehmen. Diese Nachrücker nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des FanRates teil.

(4) Der Fanrat bestimmt die Richtlinien des Vereinstätigkeit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähig ist der FanRat, wenn sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Der FanRat tagt so häufig, wie es die Belange des Vereins fordern. Der FanRat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt einen Vorsitzenden, der die Sitzungen des FanRates einberuft. Bei Abstimmungsgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 11 – Kassenprüfer

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren mindestens 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des FanRat e.V. mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Kasse ist jeweils vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.

 

§ 12 - Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Gründungsversammlung des FanRat e.V. am 26.07.2002 beschlossen worden und tritt damit in Kraft.

 

Beitragsordnung